Deutsche Finance Investment


Die DF Deutsche Finance Investment GmbH ist eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassene und beaufsichtigte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und 100%ige Tochter der DEUTSCHE FINANCE GROUP.

Als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügt die DF Deutsche Finance Investment GmbH über die Erlaubnis zur Verwaltung geschlossener inländischer Publikums- und Spezial-AIF. Darüber hinaus bildet die Zulassung zur Finanzportfolioverwaltung gemäß KAGB die Grundlage für individuelle Vermögensverwaltungsmandate von institutionellen Investoren.

Die DF Deutsche Finance Investment GmbH bietet Privatanlegern die Möglichkeit, über breit diversifizierte Investitionsstrategien, parallel zu finanzstarken institutionellen Investoren wie Pensionskassen, Industrieunternehmen, Staatsfonds und Universitäten auf den internationalen Kapitalmärkten strukturiert zu investieren.

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Geschäftsführung

STEFANIE WATZL
Geschäftsführerin

DR. FLORIAN DELITZ
Geschäftsführer

WEITERE INFORMATIONEN

Die DF Deutsche Finance Investment GmbH („DFI“) ist als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Maßgabe des § 37 KAGB verpflichtet, ein Vergütungssystem festzulegen. Die Anforderungen an ein Vergütungssystem sind durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU („AIFMD“), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 vom 12.12.2012 und die „Leitlinien der ESMA für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt. Die DFI hat ihre Vergütungspolitik in einer Vergütungs-Richtlinie festgehalten, deren wesentliche Inhalte nachfolgend zusammengefasst werden.
 

1. Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Vergütungspolitik der DFI ist darauf ausgerichtet, falsche Anreize und potenziell schädliche Auswirkungen schlecht ausgestalteter Vergütungsstrukturen zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der DFI soll ein wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von unangemessenen Risiken ermutigen und Interessenkonflikte vorbeugen.
 

2. Erfasste Mitarbeiter

Unter die nach Maßgabe des § 37 KAGB von der DFI erfassten Mitarbeiter fallen Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der DFI oder auf die von ihr verwalteten Alternativen Investmentfonds („AIF“) haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:

  • Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der DFI,
  • Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen,
  • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der DFI oder von ihr verwalteter AIF auswirkt,
  • sonstige Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der DFI oder der von ihr verwalteten AIF auswirkt.
     

3. Vergütungssystem

Alle erfassten Mitarbeiter der DFI erhalten marktgerechte Fixgehälter und gegebenenfalls zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Der Schwerpunkt der Vergütungspolitik der DFI liegt auf der Zahlung von Fixgehältern, die im branchenüblichen Rahmen liegen. Dadurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Einhaltung und Erreichung der Geschäfts- und Risikostrategie der DFI begünstigt werden.

Die Vergütungs-Richtlinie der DFI umfasst Regelungen zur Zahlung von variablen Vergütungselementen. Diese Regelungen unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um erfasste Mitarbeiter handelt oder nicht. Die Vorgaben an den Auszahlungsprozess werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgelegt und richten sich nach der Größe der DFI bzw. der Größe der von ihr verwalteten AIF und der Komplexität ihrer Geschäfte. Die Verhältnismäßigkeit wird regelmäßig bewertet und die Angemessenheit der Regelungen zum Auszahlungsprozess überprüft und gegebenenfalls angepasst.
 

4. Vergütungsausschuss

Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird jährlich anhand der in der ESMA-Leitlinie festgelegten Schwellenwerte überprüft und von der Geschäftsleitung der DFI entschieden. Demnach besteht für die DFI aktuell keine Verpflichtung, einen Vergütungsausschuss einzurichten. Die DFI hat von der fakultativen Möglichkeit einen Vergütungsausschuss einzurichten, keinen Gebrauch gemacht.

Die Vergütung der Geschäftsleitung wird, solange die DFI über keinen Vergütungsausschuss verfügt, vom Aufsichtsrat geprüft und genehmigt. Die Vergütung sonstiger erfasster Mitarbeiter wird durch die Geschäftsleitung festgelegt.
 

5. Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik

Die Vergütungsrichtlinie der DFI wird von der Geschäftsleitung genehmigt und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat ist für deren Umsetzung verantwortlich und prüft jährlich, ob die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie der Ausrichtung der strategischen Ziele der DFI entspricht.

Angaben gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

 

Transparenz bzgl. Strategien des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug auf Investitionsprozesse
(Art. 3 SFDR)

Das Monitoring von Nachhaltigkeitsrisiken ist fester Bestandteil des Risikomanagements der KVG. Dabei wird die Risikoanalyse insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeitsrisiken regelmäßig überprüft und evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die KVG wird die institutionellen Investmentstrategien im Rahmen ihrer Due Diligence Prozesse vor Ankauf hinsichtlich der identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken überprüfen.

 

Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
(Art. 4 SFDR)

Die KVG berücksichtigt zum aktuellen Zeitpunkt auf Ebene des Unternehmens nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. „Principal Adverse Impacts“), da gemäß Art. 4 SFDR eine entsprechende Berücksichtigung nur für Finanzmarktteilnehmer mit über 500 Mitarbeitern verpflichtend zu erfolgen hat. Dieses Kriterium trifft auf die KVG derzeit nicht zu.

 

Offenlegungspflichten im Rahmen der Vergütungspolitik
(Art. 5 SFDR)

Die Vergütungspolitik der KVG hat u. a. zum Ziel, eine angemessene Vergütung der Mitarbeiter und die Förderung eines risikobewussten und nachhaltigen Verhaltens der Mitarbeiter sicher zu stellen. Es wurden daher u. a. Faktoren als mögliche Leistungskriterien festgelegt, die der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bzw. der Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken zuträglich sind. Hierzu zählen insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Vorgaben sowie Vorgaben der BaFin zum Thema Nachhaltigkeit. Darüber hinaus verweisen wir auf die Angaben zur Vergütungspolitik gemäß § 37 KAGB unter Abschnitt Vergütungspolitik.

Eine sachgerechte und zügige Klärung Ihrer Anliegen ist uns wichtig. Hierzu bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Beschwerden online, per Post, per Fax oder telefonisch an die DF Deutsche Finance Investment GmbH zu übermitteln.

Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

DF Deutsche Finance Investment GmbH
Leopoldstraße 156
80804 München

Telefon: +49 (0) 89 – 64 95 63 – 150
Telefax: +49 (0) 89 – 64 95 63 – 12
E-Mail: anliegen[at]deutsche-finance[dot]de


Bearbeitung von Beschwerden

Sobald Ihr Anliegen bei der DF Deutsche Finance Investment GmbH eingegangen ist, wird dieses umgehend erfasst. Die Bearbeitung erfolgt durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter innerhalb von 5 Arbeitstagen. Sollte die Bearbeitung  längere Zeit in Anspruch nehmen, erhalten Sie innerhalb von 5 Arbeitstagen einen schriftlichen Zwischenbescheid über den Bearbeitungsstand.

Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Außergerichtliches Schlichtungsverfahren (Ombudsverfahren)

Zur Beilegung von Streitigkeiten mit der Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Beteiligung an geschlossenen Investmentvermögen oder geschlossenen Fonds besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. kostenlos anzurufen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Sie können die Ombudsstelle Geschlossene Fonds unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:

Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V.
Postfach 64 02 22
10048 Berlin

Telefon: 030 / 257 616 90
Telefax: 030 / 257 616 91

info@ombudsstelle.com
www.ombudsstelle.com

Außergerichtliche Streitschlichtung und kollektive Rechtsdurchsetzung


Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können Anleger unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet worden ist.

Die Adresse lautet:

Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle
Postfach 10 06 02
60006 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 95 66 332 32
Telefax: 069 / 709090 – 9901
schlichtung@bundesbank.de

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) betreffen, steht den Anlegern ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V., zur Verfügung.

Die Adresse lautet:

Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V.
Postfach 610269,
10924 Berlin
Telefon: 030 / 257 616 90
Telefax: 030 / 257 616 91
info@ombudsstelle.com
www.ombudsstelle.com

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, können sich Anleger auch an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wenden (https://ec.europa.eu/consumers/odr). Als Kontaktadresse der DF Deutsche Finance Investment GmbH kann dabei folgende E-Mail angegeben werden: KVG[at]deutsche-finance[dot]de. Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

 

Kollektive Rechtsdurchsetzung

In Deutschland stehen zudem folgende Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung als Klageverfahren zur Verfügung:

  1. Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage gemäß den §§ 606 ff. der Zivilprozessordnung.
    Bekanntmachungen über etwaige Musterfeststellungsklagen gegen den Investmentfonds können Anleger unter dem folgenden Link des Bundesamts für Justiz einsehen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines_node.html
     
  2. Das Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetztes.
    Das Prozessgericht macht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers bekannt (www.bundesanzeiger.de).


DF Deutsche Finance Investment GmbH
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Telefax: +49 (0) 89 - 64 95 63 - 10
E-Mail: investment(at)deutsche-finance(dot)de
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